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   OLG Celle, 29.08.2018 - Not 1/18   

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https://dejure.org/2018,33691
OLG Celle, 29.08.2018 - Not 1/18 (https://dejure.org/2018,33691)
OLG Celle, Entscheidung vom 29.08.2018 - Not 1/18 (https://dejure.org/2018,33691)
OLG Celle, Entscheidung vom 29. August 2018 - Not 1/18 (https://dejure.org/2018,33691)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BNotO § 14 Abs. 3 Satz 2
    Anschein der Parteilichkeit und Abhängigkeit eines Notars bei wiederholten Auswärtsbeurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei (hier: Gemeinde)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 14 Abs. 3 S. 2
    Zur Zulässigkeit von Auswärtsbeurkundungen in den Räumlichkeiten einer Vertragspartei

  • rechtsportal.de

    BNotO § 14 Abs. 3 S. 2
    Zulässigkeit von häufigen Auswärtsbeurkundungen in den Räumlichkeiten einer Vertragspartei

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wiederholte Auswärtsbeurkundungen: Verstoß gegen Amtspflichten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 120
  • MDR 2019, 575
  • DNotZ 2020, 227
  • NZM 2018, 1038
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des

    Auszug aus OLG Celle, 29.08.2018 - Not 1/18
    Darüber hinaus fließen in die aus dem Anscheinsverbot folgenden Verhaltensanforderungen Konkretisierungen durch die jeweiligen Richtlinien der Notarkammern ein (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17, juris Rn. 28 m. w. N.).

    Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden das Fundament des Notarberufs (BGH, Beschluss vom 13. November 2017, a. a. O., Rn. 25).

  • BVerfG, 09.08.2000 - 1 BvR 647/98

    Zum Berufsrecht der Notare

    Auszug aus OLG Celle, 29.08.2018 - Not 1/18
    Unerheblich ist, dass mangels gesetzlicher Grundlage ein generelles Verbot jedenfalls gelegentlicher Auswärtsbeurkundungen innerhalb des Amtsbereichs des Notars nicht besteht (BVerfG, Beschluss vom 9. August 2000 - 1 BvR 647/98, juris Rn. 27 f.).
  • OLG Celle, 25.05.2010 - Not 19/09

    Pflichtwidrigkeit der auswärtigen Beurkundungstätigkeit eines Notars in

    Auszug aus OLG Celle, 29.08.2018 - Not 1/18
    Weiter hat der Beklagte zutreffend berücksichtigt, dass die Geldbuße auch dazu dient, Einkünfte des Notars, die durch pflichtwidrige Amtstätigkeiten erzielt worden sind, abzuschöpfen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Mai 2010 - Not 19/09, juris Rn. 49).
  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 1/20

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der Stellungnahme einer Ländernotarkasse im Rahmen

    Denn der Notarsenat des OLG Naumburg mache in den dortigen Verfahren Not 1/18 und 2/18, in welchen es um seine Klage und diejenige einer weiteren ortsansässigen Notarin gegen die Ausschreibung der Notarstelle gehe, keine Anstalten, die Rechtmäßigkeit der Stellungnahme der Beklagten als Vorfrage zu untersuchen und die Berufung zuzulassen.

    Durch die Nichtzulassung der Berufung in den Verfahren Not 1/18 und 2/18 und die Unlust des Notarsenats des OLG Naumburg, den prozessual relevanten Streitstoff zur Kenntnis zu nehmen, Beweisangeboten nachzugehen und in eine wirkliche Ermessensprüfung einzutreten, entstehe ein rechtsfreier Raum, was mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar sei.

    hilfsweise, die beiden Berufungsverfahren miteinander zu verbinden und sodann unter Aufhebung der erstinstanzlichen Urteile an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen, damit dort beide Verfahren wiederum mit dem anhängigen Verfahren Not 1/18 (Verfahren gegen die Sachentscheidung) verbunden und verhandelt werden können.

    Eine Verbindung der Verfahren NotZ(Brfg) 1/20 und NotZ(Brfg) 4/19 zu dem Zweck, diese an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen, um dort eine Verbindung mit dem Verfahren Not 1/18 zu erreichen (vgl. Hilfsantrag), kommt nicht in Betracht.

    Deshalb könnte das Oberlandesgericht Naumburg die Berufungsverfahren nicht mit dem Verfahren Not 1/18 verbinden.

  • BGH, 20.07.2020 - NotZ(Brfg) 4/19

    Isoliert gerichtliche Angreifbarkeit und Einklagbarkeit der von einer Notarkammer

    Denn das Oberlandesgericht mache in den dortigen Verfahren Not 1/18 und 2/18, in welchen es um seine Klage und diejenige einer weiteren ortsansässigen Notarin gegen die Ausschreibung der Notarstelle gehe, keine Anstalten, die Rechtmäßigkeit der Stellungnahme der Beklagten als Vorfrage zu untersuchen und die Berufung zuzulassen.

    Vielmehr habe es im Verfahren Not 1/18 die Auffassung vertreten, dass eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Stellungnahme der Beklagten nicht automatisch auf die nach freiem Organisationsermessen zu treffende Wiederbesetzungsentscheidung des Justizministeriums durchschlage.

    hilfsweise, die beiden Berufungsverfahren miteinander zu verbinden und sodann unter Aufhebung der erstinstanzlichen Urteile an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen, damit dort beide Verfahren wiederum mit dem anhängigen Verfahren Not 1/18 (Verfahren gegen die Sachentscheidung) verbunden und verhandelt werden können.

    Eine Verbindung der Verfahren NotZ(Brfg) 1/20 und NotZ(Brfg) 4/19 zu dem Zweck, diese an das Oberlandesgericht Naumburg zu verweisen, um dort eine Verbindung mit dem Verfahren Not 1/18 zu erreichen (vgl. Hilfsantrag), kommt nicht in Betracht.

    Deshalb könnte das Oberlandesgericht Naumburg die Berufungsverfahren nicht mit dem Verfahren Not 1/18 verbinden.

  • BGH, 22.03.2021 - NotSt (Brfg) 4/20

    A) Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der

    bb) Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Notar gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit verstößt, wenn er - jedenfalls: wiederholt - Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können; denn durch ein solches Verhalten erweckt er aus der maßgeblichen Sicht des objektiven, mit den konkreten Gegebenheiten vertrauten Beobachters (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2017 aaO) den Eindruck, den Interessen dieser Vertragspartei näher zu stehen als den Belangen der anderen Partei (so auch OLG Celle, DNotZ 2020, 227 Rn. 25 ff mwN; Zimmer, ZfIR 2019, 244, 245; BeckOK/Sander, BNotO, § 14 Rn. 70 [Stand: 1. Februar 2021]; enger: Uffmann, DNotZ 2020, 232, 235 ff, nach deren Meinung der konkret gewählte Ort der Beurkundung allein nicht ausreicht, um den bösen Schein im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO zu erzeugen).
  • OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Denn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit sind die wichtigsten Prinzipien des notariellen Berufsrechts und rechtfertigen überhaupt erst das Vertrauen, das dem Notar entgegengebracht wird; sie bilden das Fundament des Notarberufs ( BGH, Beschluss vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 25 m. w. N.; Senatsurteil vom 29. August 2018 - Not 1/18 , zitiert nach juris Rn. 51).

    Zutreffend hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts in dem Widerspruchsbescheid zudem zu Lasten des Klägers berücksichtigt, dass ihm aus dem inkriminierten Urkundsgeschäft gemäß Kostennote vom 4. Juli 2017 Gebühren in Höhe von 7.862,09 EUR zugeflossen sind, die er bei Beachtung seiner Amtspflichten nicht eingenommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2012 a. a. O. Rn. 18; Senatsurteil vom 29. August 2018 - Not 1/18 , zitiert nach juris Rn. 51 m. w. N.).

  • OLG Dresden, 23.12.2019 - DSNot 3/19
    Mit Klage vom 12.7.2018 beim OLG Naumburg (Not 1/18) geht der Kläger gegen das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt auf Aufhebung und Rücknahme der Ausschreibung und Abbruch des Wiederbesetzungsverfahrens vor.

    Die Möglichkeit zum Rechtsschutz hat der Kläger gegen die beabsichtigte Wiederbesetzung der Notarstelle und hat sie auch bereits mit Klage vom 12.7.2018 beim OLG Naumburg (Not 1/18) wahrgenommen.

  • BGH, 11.07.2022 - NotSt (Brfg) 4/21

    Anschein der Parteilichkeit durch Urkundstätigkeit eines Notars außerhalb seiner

    Ebenso unzweifelhaft muss der Notar bei der Wahl des Beurkundungsorts aber darauf achten, dass hierdurch nicht der Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit erzeugt wird (§ 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO; § 67 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2 und 9 BNotO iVm Punkt A IX 2 der Richtlinien der Notarkammer Celle für die Amtspflichten und sonstigen Pflichten der Mitglieder; BVerfG aaO S. 3487 f; Senat, Beschluss vom 22. März 2021, aaO Rn. 5 f; OLG Celle, DNotZ 2020, 227 Rn. 22).
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